Pflegestufen
Die Plegestufen in der sozialen Pflegeversicherung
Maßgebend dafür, welche Leistungen Pflegebedürftige erhalten, ist der Grad ihrer individuellen
Hilfsbedürftigkeit. Die Pflegekasse lässt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) den
Hilfsbedarf feststellen und eine entsprechende Einstufung empfehlen.
Der Gesetzgeber hat drei Pflegestufen festgelegt:
* Pflegestufe I = erheblich pflegebedürftige Personen, die bei Körperpflege,
Ernährung oder Mobilität mindestens einmal täglich Hilfe benötigen
(im Tagesschnitt mindestens 90 Minuten). Davon müssen mind. 45 Minuten
für die Grundpflege aufgewendet werden.
* Pflegestufe II = schwer pflegebedürftige Personen, die mindestens dreimal
zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen
(im Tagesschnitt mindestens drei Stunden).
Davon müssen mind. 2 Stunden für die Grundpflege anfallen.
* Pflegestufe III = schwerstpflegebedürftige Personen, die rund um die Uhr Hilfe
benötigen (im Tagesschnitt mindestens fünf Stunden). Davon müssen mehr als
4 Stunden für die Grundpflege anfallen.